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Fördergelder vom Staat

Klimapaket – die Bundesregierung packt an
Fördergelder vom Staat

Fördergelder vom Staat
Die steuerlichen Förderungen sind für Tischler und Schreiner positiv: Energetische Maßnahmen sind neben der verstärkten Dämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken auch die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage und die Heizung. BM-Foto: Stefan Kirchner
In einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMWi) hat Bundesminister Altmaier schon im Oktober 2019 verkündet: „Die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung ist gut für den Klimaschutz, wie auch für das Handwerk und Arbeitsplätze vor Ort“. Solche Sätze lassen hoffen. Welche Förderungen des Klimapakets sind für das Tischler- und Schreinerhandwerk relevant?

Ralf Spiekers

Bis 2030 will man viel auf den Weg bringen, so die Bundesregierung. Der Paragraf 35c sagt es schon im Titel: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Hierzu zählen auch Eigentumswohnungen. Für Tischler, Schreiner und Fensterbauer positiv: denn zu den energetische Maßnahmen gehört auch die Erneuerung von Fenstern und Außentüren und der Einbau einer Lüftungsanlage. Und der private Bereich ist in der Regel ein wichtiges Geschäftsfeld, in dem der Tischler und Schreiner tätig wird.

Um z. B. eine Fenstersanierung später steuerlich geltend zu machen, muss das Bauvorhaben zudem älter als zehn Jahre sein. Wichtig ist dabei auch, dass die Stichtage beachtet werden. Hier ist zwischen genehmigungspflichtigen (Bauantrag) und genehmigungsfreien Bauvorhaben (Maßnahmenbeginn) zu unterscheiden. Weiterhin müssen der gegebenenfalls notwendige Bauantrag und die damit verbundene Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein.

Förderung von Fenstern und Außentüren

Gefördert werden Fenster, die energetisch der KfW-Förderung entsprechen, also ein Uw-Wert von 0,95 W/m2K entsprechen. Spezialfälle wie barrierearme oder einbruchhemmende Elemente müssen maximal einen Uw-Wert von 1,1 W/m2K haben. Bei der Ertüchtigung von Fenstern gilt der förderungsfähige Wert von 1,3 W/m2K. Diese Vorgabe aus Anlage 4, Nr. 4.3 (EstG) kann dem Kunden gegenüber allerdings vernachlässigt werden. Bei der Ertüchtigung alter Fenster kommt eigentlich nur ein Glastausch in Betracht. Bei den üblicherweise verbauten IV68-Fenstern kommt allerdings eine dreifachverglaste Scheibe konstruktionsbedingt häufig nicht infrage. Daher müsste die neue Zweischeibenverglasung einen Ug-Wert von 0,6 W/m2K erreichen, was nicht handelsüblich ist.

Mit der steuerlichen Maßnahme ist die Absetzbarkeit von 20 % der Kosten für Installation, Inbetriebnahme, Materialkosten sowie notwendige Umfeldmaßnahmen vereinbar, so der Text. Mit Letzterem ist auch die Baubegleitung durch Energieberater, die für die Vor-Ort-Beratung zugelassen sind, sowie für solche Berater, die nach §21 EnEV ausstellungsberechtigt sind, förderbar. Dabei reduziert sich die Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater. Somit wird die Energieberatung besonders gefördert. Ob diese Förderung aber Sinn macht, die Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks, den es auch im Tischler und Schreinerhandwerk gibt, zu machen, darf bezweifelt werden. Dennoch kann es für den einen oder anderen Tischler und Schreiner ein Geschäftsmodell werden.

Auch Einzelmaßnahmen sind absetzbar

Angerechnet werden können sowohl Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster, als auch umfassende Sanierungen mit mehreren Maßnahmen an einem Objekt. Insgesamt sind pro Wohngebäude Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200 000 Euro förderungsfähig. „Dies bewerten wir für die Branche äußerst positiv. Dabei muss das Klimapaket auch steuerlich unbürokratisch bleiben“, so Peter Ertelt, Vorsitzender des Bundesfachbeirates Fenster und Fassade im Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland.

Da es im Klimapakt um Steuerrückerstattungen geht, dürfte der Aufwand im Verhältnis zum Ertrag in einem guten Verhältnis stehen, so die Prognose von Finanzexperten. Im Einzelfall wird es natürlich immer von der konkreten Steuerlast abhängen. Die Minderung der tariflichen Einkommensteuer um bis zu 40 000 Euro ist vorgesehen. Dabei erfolgt die Minderung gestaffelt, d. h. im ersten und zweiten Jahr 7 % (bis 14 000 Euro) und im drittem Jahr 6 % (bis 12 000 Euro). Damit ist eine Absetzbarkeit von der Steuerschuld über drei Jahre hinweg vorgesehen. Besonders positiv ist, dass keine aufwendigen Dokumentationspflichten gefordert sind. Im Prinzip zählt die Rechnung. Diese muss ordnungsgemäß, d. h. mit dem Ausweis der Umsatzsteuer gestellt sein. Auch muss die Zahlung erfolgt sein, was gegebenenfalls durch den Unternehmer zu bestätigen ist.
Das Fachunternehmen muss eines der in der ESanMV gelisteten Gewerke sein, das eine der Baumaßnahmen erbracht hat. Dabei gilt zu beachten, dass die Maßnahme durch ein Unternehmen umgesetzt wurde, zu dessen Gewerk diese Maßnahme zugehörig ist.

Sanierungswillige haben zukünftig die Wahl: Entweder schreiben sie Einzelmaßnahmen steuerlich ab, oder sie beantragen Investitionszuschüsse über die etablierten Programme (Handwerkerbonus, KfW- oder BAFA-Mittel) wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm. Denn Doppelförderung will man nicht.


Der Autor

Ralf Spiekers ist Abteilungsleiter Technik, Normung und Arbeitssicherheit beim Verband Tischler Schreiner Deutschland.

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