Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verabschiedet. Damit wird das bislang umfassendste Projekt zur Reformierung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den Weg gebracht. Mit den Neuerungen wird das Zivilrecht klarer und einfacher strukturiert.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH begrüßt die Reform. Das derzeit noch geltende BGB habe mit seinem lückenhaften System des allgemeinen Schuldrechts in vielen Bereichen zu einer ausufernden Dogmatik und verwirrenden Fülle von Rechtsprechung geführt.
Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf stellt das gesamte Leistungsstörungsrecht, also die Fälle, in denen ein Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder schlecht erfüllt wird, um. Zukünftig soll nicht mehr gefragt werden, ob eine Leistung subjektiv oder objektiv unmöglich ist, sondern maßgeblich ist nur noch, ob eine Vertragspartei bezüglich einer vertraglichen Haupt- oder Nebenleistung eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie werde mit der vorgegebenen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren umgesetzt. Unterstützung findet auch das Vorhaben, die allgemeine Verjährungsfrist auf drei Jahre zu begrenzen und damit die heute noch gültige Frist von 30 Jahren abzulösen. Dies macht das Haftungsrisiko für die Betriebe des Handwerks kalkulierbarer.
Überfällig war es – aus Sicht des Handwerks – die Verjährungsfristen von Kauf- und Werkvertrag bei Bausachen anzugleichen und damit eine Gerechtigkeitslücke im BGB zu schließen. Bislang gilt für Kaufsachen eine Frist von sechs Monaten, wohingegen ein Handwerker, der eine gekaufte Sache in ein Bauwerk einbaut, nach den gesetzlichen Bestimmungen fünf Jahre haftet. Nach dem neuen Recht verjähren die kaufvertraglichen Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz erst nach fünf Jahren, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise zur Herstellung eines Bauwerks oder für Arbeiten an einem Grundstück verwendet worden ist und deren Mangelhaftigkeit verursacht hat. o
Teilen: